Satzung

Begegnungs- und Beratungs-Zentrum „lebensart" e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.06.2012

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung vom 28.04.2004.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Begegnungs- und Beratungs-Zentrum „lebensart" e.V.",

[Kurzbezeichnung] "BBZ „lebensart" e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Halle/Saale.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist

die Unterstützung von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen, insbesondere derjenigen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind,

die Arbeit zum Abbau von Diskriminierungen homo- und bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen.

(2) Diese Unterstützung gilt auch hilfsbedürftigen homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Jugendlichen und Senioren sowie deren An- und Zugehörigen.

(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Informationseinrichtungen für homo- und bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen, für deren Eltern sowie Partnerinnen und Partner und andere An- und Zugehörige,

durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für homo- und bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen und deren An- und Zugehörige.

durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Beratung, Betreuung und Pflege von älteren homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen und Menschen mit HIV und AIDS,

durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Aufklärung und Bildung zu sexuellen Orientierungen und geschlechtlicher Identität,

durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter,

durch Durchführung und Beteiligung an Informations- und Bildungsveranstaltungen und Tagungen für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Betreuungs- und Lehrpersonal, Azubis und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der freien Wirtschaft,

durch die Interessenvertretung homo- und bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insofern unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.

(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall einer Vereinsauflösung.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einer solchen Begünstigung stehen unentgeltliche Darlehen gleich.

§3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Während dieser Zeit (Austrittsfrist) ruht die Mitgliedschaft.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

Beitragsrückstände in Höhe eines vollen Jahresbeitrages, sofern eine vorherige Mahnung erfolgt ist.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Bei minder schwerem vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Hausverbot gegen das Mitglied verhängen. Gegen die Verhängung des Hausverbotes stehen dem Mitglied die Rechte des § 3 (6) zu.

(8) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht sowie aktives und passives Wahlrecht

(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§4 Korporative Mitglieder

(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft und deren Rechte und Pflichten gilt § 3 (1)-(9) entsprechend.

(2) Korporative Mitglieder haben abweichend von § 3 (8) auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber unabhängig von der Zahl ihrer natürlichen Vertreter nur einfaches Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

§5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft und deren Rechte und Pflichten gilt § 3 (1)-(9) entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben abweichend von § 3 (8) auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

(3) Einer Fördermitgliedschaft steht eine Ehrenmitgliedschaft gleich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung über die Errichtung einer Ehrenmitgliedschaft entscheiden. Eine solche Mitgliedschaft entsteht mit Annahme des Angebots durch die geehrte Person.

§6 Jugendmitgliedschaft

(1) Minderjährige, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht Volljährig sind, können eine Jugendmitgliedschaft erwerben. Zum Erwerb einer solchen Mitgliedschaft ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.

(2) Rechte und Pflichten der Jugendmitgliedschaft ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 3 (1)-(9).

(3) Jugendmitglieder haben abweichend von § 3 (8) auf der Mitgliederversammlung Rederecht und Antragsrecht, aber kein aktives und passives Wahlrecht.

(4) Eine Jugendmitgliedschaft wird mit Eintritt der Volljährigkeit in eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 umgewandelt. Dazu ist das Jugendmitglied mit Eintritt der Volljährigkeit über seine Rechten und Pflichten als ordentliches Mitglied zu belehren. Das Jugendmitglied hat im Anschluss eine einmonatige Widerspruchsfrist, mit der es gegen die Umwandlung der Mitgliedschaft vorgehen kann. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit Zugang des Widerspruchs gilt die Mitgliedschaft im Verein als erloschen.

§7 Arbeitsgruppen

(l) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.

(2) Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.

(4) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.

(5) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§8 Beiträge

(l) Der Verein erhebt jährliche Beiträge. Fälligkeit der Beiträge ist der 31.03. des laufenden Jahres. Bei Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr wird der gesamte Jahresbeitrag zum letzten Arbeitstag des Eintrittsmonats fällig.

(2) Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein ermäßigter Beitrag wird von Jugendmitgliedern, Schülern, Studenten, Auszubildenden, Arbeitslosen, Schwerbehinderten, Wehr- und Ersatzdienstleistenden und Rentnern erhoben. Der ermäßigte Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen.

(3) Beitragsfreiheit genießen Ehrenmitglieder.

(4) Gerät ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung in Verzug, so wird seine/ihre Mitgliedschaft nach erneuter, vergeblicher Fristsetzung bis zur vollständigen Begleichung der Verbindlichkeiten ausgesetzt.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die

Rechnungsprüfer.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

(2) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

Wahl und Abwahl des Vorstandes,

Wahl zweier Rechnungsprüfer,

Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,

Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,

Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,

Entlastung des Vorstandes,

Beschlussfassung über die Finanzordnung des Vereins,

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,

Beschlussfassung über die Berufung gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, der Arbeitsgruppen oder des Vorstandes,

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit; dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann jedoch beschließen, Gäste zuzulassen.

(7) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Geheime Abstimmungen werden nur vorgenommen, sobald dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder fordert.

(9) Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, so hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch den Vorstand auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei oder fünf gleichberechtigten Personen. Mitglieder des Vorstandes dürfen zu dem Verein nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und ihren/seinen Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Unvereinbarkeit von Standpunkten die Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. und das Protokoll wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Weitere Kooptationen erfordern die vorherige Bestätigung des bereits kooptierten Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden. Die Abwahl muss mit 2/3 der Stimmen der einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder ohne schuldhaftes Verzögern unterrichtet werden.

(9) Beschlüsse, die registerpflichtig sind, sind vor der Anmeldung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Meldet das Finanzamt mögliche Bedenken wegen der Unvereinbarkeit mit dem bisherigen steuerrechtlichen Status an, so ist der Vorstandsbeschluss einer Mitgliederversammlung vorzulegen und hat nicht zur Eintragung zu gelangen.

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(11) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

(12) Der Vorstand hat über eine Hausordnung zu beschließen.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassen und Bücher des Vereins zu prüfen. Sie haben die Pflicht, den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen.

(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

(4) Sie unterliegen keiner Weisung des Vorstandes und dürfen weder in diesem noch in einem sonstigen, vom Vorstand abhängigen Gremium Mitglied sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

(l) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Hannchen Mehrzweck Stiftung. Die Hannchen Mehrzweck Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte die Hannchen Mehrzweck Stiftung bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.