Satzung

Begegnungs- und Beratungs-Zentrum lebensart e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.04.2024

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung vom 29.06.2012.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Begegnungs- und Beratungs-Zentrum lebensart e.V.", [Kurzbezeichnung] BBZ lebensart e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insofern unterhalten werden, als dass er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfen für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer sexuellen oder romantischen Orientierung oder ihrer gelebten Beziehungsform diskriminiert, herabgesetzt oder anderweitig benachteiligt werden, sowie für deren An- und Zugehörigen.

(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
1. durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Informationseinrichtungen für die Zielgruppe nach Pkt. 2,
2. durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für die Zielgruppe nach Pkt. 2,
3. durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Beratung, Betreuung und Pflege der Zielgruppe nach Pkt. 2,
4. durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Aufklärung und Bildung zu geschlechtlicher Identität, sexueller oder romantischer Orientierung oder gelebten Beziehungsformen,
5. durch Schulung und Supervision von Beratenden und Gesprächsleitenden,
6. durch Durchführung und Beteiligung an Informations- und Bildungsveranstaltungen und Tagungen für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere für Lernende, Eltern, Betreuungs- und Lehrpersonal sowie Auszubildende und Beschäftigte der freien Wirtschaft,
7. durch die Interessenvertretung der Zielgruppe nach Pkt. 2,

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall einer Vereinsauflösung.

(5) Auslagen, welche den Mitgliedern zu Verwirklichung des Vereinszweckes, entstanden sind, können diesen erstattet werden. Die gilt nur sofern die Ausgabe zuvor durch den Vorstand genehmigt worden ist.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einer solchen Begünstigung stehen unentgeltliche Darlehen gleich.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Während dieser Zeit (Austrittsfrist) ruht die Mitgliedschaft.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
1. ein den Verein oder ein die Interessen des Vereins schädigendes Verhalten,
2. die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
3. Beitragsrückstände in Höhe eines vollen Jahresbeitrages, sofern eine vorherige Mahnung erfolgt ist.
4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädig, geschädigt hat oder in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss die Möglichkeit gegeben werden zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Stellungnahme ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Bei minder schwerem vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Hausverbot gegen das Mitglied verhängen. Gegen die Verhängung des Hausverbotes stehen dem Mitglied die Rechte des § 3 (6) zu. Alles weitere regelt eine Hausordnung.

(8) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Stimmberechtigt ist, wer seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend § 6 Abs. 1 entrichtet hat.

(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Korporative Mitglieder

(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft und deren Rechte und Pflichten gilt § 3 (1)-(9) entsprechend

(2) Korporative Mitglieder haben abweichend von § 3 (8) auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber unabhängig von der Zahl ihrer natürlichen Vertreter nur einfaches Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft und deren Rechte und Pflichten gilt § 3 (1)-(9) entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben abweichend von § 3 (8) auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

(3) Einer Fördermitgliedschaft steht eine Ehrenmitgliedschaft gleich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung über die Errichtung einer Ehrenmitgliedschaft entscheiden. Eine solche Mitgliedschaft entsteht mit Annahme des Angebots durch die geehrte Person.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt jährliche Beiträge. Fälligkeit der Beiträge ist der 31.03. des laufenden Jahres. Bei Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr wird der gesamte Jahresbeitrag zum letzten Arbeitstag des Eintrittsmonats fällig.

(2) Die Höhe der Beiträge wird als Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüberhinausgehende Ermäßigungen sind möglich, jedoch durch den Vorstand zu genehmigen.

(3) Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

(4) Gerät ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung in Verzug, so wird seine/ihre Mitgliedschaft nach erneuter, vergeblicher Fristsetzung bis zur vollständigen Begleichung der Verbindlichkeiten ausgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

(2) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
2. Wahl zweier Rechnungsprüfender,
3. Wahl einer Versammlungsleitung,
4. Wahl einer Protokollführung,
5. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden,
6. Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Beschlussfassung über die Beitragsordnung des Vereins,
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
10. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
11. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes,
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagungsordnung einberufen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagungsordnung ergänzt werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Für eine ordnungsgemäße Einladung ist es ausreichend, wenn diese an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Ist dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt, so ergeht die Einladung an die letzte bekannte Postadresse.

(5) Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung gleichrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann im Falle einer Verhinderung der persönlichen oder virtuellen Teilnahme an der Mitgliederversammlung in Textform erfolgen. Diese Erklärung muss bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann jedoch beschließen, Gäste zuzulassen.

(9) Über Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Geheime Abstimmungen werden nur vorgenommen, sobald dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder fordert.

(11) Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, so hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch den Vorstand auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei oder fünf gleichberechtigten Personen. Mitglieder des Vorstandes dürfen zu dem Verein nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und ihren/seinen Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er vertritt ihn auch gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Dieser kann dem Vorstand angehören.
Der Geschäftsführer kann Vollmachten vom Vorstand erhalten. Diese Vollmachten müssen sachlich beschränkt sein. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist nicht zulässig, auch nicht zeitlich begrenzt oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person, bei Unvereinbarkeit von Standpunkten die Mitgliederversammlung. Vertretende von Gliederungen des Vereins sind berechtigt, den Vorstand anzurufen.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. Das Protokoll wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Weitere Kooptationen erfordern die vorherige Bestätigung des bereits kooptierten Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden. Die Abwahl muss mit 2/3 der Stimmen der einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(8) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

(9) Der Vorstand hat über eine Hausordnung zu beschließen.

§ 10 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfende. Die Amtszeit der Rechnungsprüfenden beträgt zwei Jahre.

(2) Die Rechnungsprüfenden haben das Recht, jederzeit die Buchhaltung des Vereins zu prüfen. Sie haben die Pflicht, den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen.

(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

(4) Sie unterliegen keiner Weisung des Vorstandes und dürfen weder in diesem noch in einem sonstigen, vom Vorstand abhängigen Gremium Mitglied sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Hannchen Mehrzweck Stiftung. Die Hannchen Mehrzweck Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte die Hannchen Mehrzweck Stiftung bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.